ALLGEMEINE
1. Angebot und Vertragsabschluss
Der vom Auftraggeber unterzeichnete Bauvertrag ist ein bindender Vertrag. Gleichzeitig bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Nachträgliche Auftragserweiterungen werden schriftlich bestätigt und gesondert berechnet.
Reinigungsarbeiten des Baugrundstücks nach Auftragsausführung sind nicht Vertragsbestandteil.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Abnahme
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zur Zeit gültigen MwSt.
Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
Die Abnahme erfolgt durch die ausführenden Mitarbeiter und in dem bei sein des Auftragsgeber sofort auf der Baustelle nach Fertigstellung der Arbeiten oder zeitnah.
VERTRAGS-
3. Mitwirkungspflichten und Haftung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer uneingeschränkten Zugang zur Baustelle zu gewähren und für ausreichende Arbeits- und Bewegungsfreiheit im Arbeitsbereich zu sorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen wie beispielsweise Gartendekorationen, Gartenmöbeln, Pflanzgefäßen oder sonstigen Gegenständen im Arbeitsbereich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten sämtliche bekannten Vorschäden oder Mängel am Dach, an der Fassade, an Dachfenstern, Abdichtungen oder sonstigen Bauteilen mitzuteilen. Nachteile, Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund unterlassener, verspäteter oder unzutreffender Angaben entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
Im Rahmen der Dachreinigung kann es insbesondere bei älteren oder bereits beanspruchten Dachpfannen zu Veränderungen der Oberfläche, Struktur und Farbgebung kommen. Ursache hierfür sind unter anderem Alter, Materialbeschaffenheit, Witterungseinflüsse sowie vorhandene Abnutzungen. Auch nach der Reinigung können sich Dachpfannen durch UV-Strahlung und natürliche Witterungseinflüsse optisch weiter verändern. Hierdurch entstehende Farbabweichungen, Aufhellungen oder sonstige optische Veränderungen stellen keinen Mangel dar und begründen keine Haftung des Auftragnehmers, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.
Bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten am Dach kann trotz fachgerechter Arbeitsausführung unter Umständen Wasser in das Gebäude eindringen. Dies gilt insbesondere bei älteren, beschädigten, verschlissenen oder nicht fachgerecht ausgeführten Dächern, Dachanschlüssen, Abdichtungen oder Dachfenstern. Für hieraus entstehende Schäden oder Folgeschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Anschlüsse und Ressourcen, insbesondere Wasser, Strom sowie gegebenenfalls erforderliche Ersatzdachpfannen, zur Verfügung.
Für Schäden, die auf eine nicht fachgerecht ausgeführte Dacheindeckung, mangelhafte Abdichtungen oder unsachgemäß eingebaute Dachfenster zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
Für Arbeiten an Blechdächern wird grundsätzlich keinerlei Haftung übernommen.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Gewährleistung/Garantie
Die Gewährleistung beträgt nach BGB § 438 24 Monate. Der Kunde hat einen Mangel an der ausgeführten Sache unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese Arbeiten. Die Garantie auf unsere Beschichtung ist eine Haltbarkeitsgarantie. Vorzeitiges vergrünen der Dachbeschichtung ist kein Mangel und fällt daher nicht unter die Gewährleistung bzw. Garantie. Oft führen Standortbedingte Faktoren dazu, dass sich auf der Dachbeschichtung früher Moos und Algen absetzen, als üblich. Dies wird durch umliegende Bäume, direkte Lage des Hauses am Wald oder auch durch höhere Gebäude in der Nachbarschaft, die das Dach überwiegend beschatten, begünstigt. Schattierungen der Beschichtung auf der Dachfläche sind kein Mangel, diese entstehen durch leichte Unebenheiten in der Unterkonstruktion/Dacheindeckung und beeinträchtigen keineswegs die Qualität der Beschichtung. Vorhandene kleine Löcher und Risse in den Dachsteinen können durch die Beschichtung nicht geschlossen werden und stellen keinen Mangel in der Beschichtung da.
BEDINGUNGEN
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 25 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Schäfer / Rinteln vereinbart.
Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
